Die Gemeinde Rosendahl besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht.
Laut § 24 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) steht der Gemeinde Rosendahl unter anderem ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, wenn

  • auf dem Grundstück laut Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,
  • das Grundstück in einem Umlegungsgebiet oder Sanierungsgebiet liegt,
  • das Grundstück unbebaut ist und mit Wohnbebauung bebaut werden könnte.

Um feststellen zu lassen, ob ein solches Vorkaufsrecht besteht, ist der Grundstücksverkäufer verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar.
Die Gemeinde hat dann nach Mitteilung des Kaufvertrages zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch oder besteht im vorliegenden Fall kein Vorkaufsrecht, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativzeugnis aus.
Der Notar benötigt dieses Negativzeugnis zur Vorlage beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Eine Umsetzung des Vertrages kann also sonst nicht erfolgen.

Rechtsgrundlagen