Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten sind zum Winterdienst auf den Gehwegen und in einigen Fällen auch auf den Straßen verpflichtet. Allerdings kann man die Pflicht des Winterdienstes im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Nach nächtlichem Schneefall muss die Räumung der Wege und Zuwegungen bis morgens 7.00 Uhr erledigt sein.
Sofern die Gemeinde die Fahrbahnreinigung gemäß dem Straßenverzeichnis der Satzung der Gemeinde Rosendahl über die Straßenreinigung und die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren nicht übernimmt, ist auch der Winderdinst für die Fahrbahnen Aufgabe der Eigentümer oder Erbbauberechtigten.

Auf welchen Straßen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten den Winterdienst zu übernehmen haben, ist dem Straßenverzeichnis der Straßenreinungsatzung (siehe Rechtsgrundlagen) zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Bauhof / Hausmeisterdienste
Eichenkamp 16
48720 Rosendahl

Ansprechpartner