Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen jeweils am 31.12. (Silvester) und am 01.01. (Neujahr) von nicht fachkundigen Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Außerhalb dieses Zeitraums dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) von nicht fachkundigen Personen nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes der Gemeinde Rosendahl abgebrannt werden.

Feuerwerke der Kategorien 3 und 4 (Großfeuerwerke) sowie P1, P2, T1 oder T2 dürfen nur von fachkundigen Personen abgebrannt werden, die Inhaber einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 des Sprengstoffgesetzes bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sind.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesternacht sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen und Seniorenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.

Unterlagen

  • Das hier verlinkte Formular "Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot" sowie
  • ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte oder vergleichbarer Karte in ausreichender Ausdehnung mit mindestens zwei leserlichen Straßennamen und mit eindeutiger Kennzeichnung des Abbrennplatzes

Bitte richten Sie Ihren Antrag an die E-Mail-Adresse jona.klar@rosendahl.de

 

Fristen

Der Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot (Feuerwerk Ausnahmegenehmigung) für ein privates Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) muss schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag, gestellt werden.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann neben der Beteiligung anderer Dienststellen auch je nach Einzelfall ein Ortstermin notwendig sein, um die formalen Voraussetzungen für den konkreten Abbrennplatz zu überprüfen.

Besonderheiten

  • Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18 Jahre) gestattet.
  • Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.
  • Je nach Kalendermonat darf ein Feuerwerk bis max. 22 Uhr – in bestimmten Fällen auch bis 23 Uhr abgebrannt werden. Näheres hierzu regelt der § 11 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
  • Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke durch das Amt für Straßen und Verkehr nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.
  • Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.
    Empfehlung

    Das hiesige Ordnungsamt empfiehlt Ihnen dringend, sich vorher bei Ihrer Haftpflichtversicherung schriftlich abzusichern, ob auch speziell Schäden während des Abbrands des Feuerwerkes versichert sind! Nicht selten sind im Kleingedruckten nur Schäden im Zusammenhang vom Aufbau und Abbau eines Feuerwerks versichert. Schäden durch den Abbrand sind jedoch ausgeschlossen.

Kosten

Für die Genehmigungserteilung bzw. Anzeigebestätigung werden die nachfolgenden Gebühren ab dem 01.01.2020 erhoben:

Feuerwerke Profi-Feuerwerke/
Höhenfeuerwerke

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Theater & Bühnen
Bühnenpyrotechnik

Genehmigung
private Feuerwerke
(Ausnahme)
Genehmigung
Rechtsgrundlage
1. SprengV
§ 23 Abs. 3 § 23 Abs. 6 § 24 Abs. 1
Tarifstelle AVerwGebO 11.11.34 11.11.23 11.11.24
Gebührenrahmen 50-800 Euro 55-680 Euro 55-400 Euro
bis Kat. F2 75,00 Euro   55,00 Euro
ab Kat. F3 100,00 Euro    

Kategorieunabhängig

 

  150,00 Euro  

Bei schwierigen Einzelfallentscheidungen können höhere Gebühren erhoben werden.