Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Wie konkret und fristengerecht dies zu geschehen hat, ist durch die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) geregelt.        
Private Abwasserleitungen sind im Regelfall die Hausanschlussleitungen. § 2 Ziffer 7 b der Entwässerungssatzung der Gemeinde Rosendahl umschreibt Hausanschlussleitungen als die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen.       
§ 15 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Rosendahl befasst sich ausführlich mit der Thematik um die eigenverantwortliche Wahrnehmung des Kanal-TÜV (ehemals Dichtheitsprüfung), so zum Beispiel damit, welche Teile der privaten Abwasserleitungen zu prüfen sind, welche Prüffristen (noch) gelten, wer prüfen darf, wie eine Prüfbescheinigung auszusehen hat und welche Unterlagen beizubringen sind oder wann welche Schäden zu beseitigen sind.           

Rechtsgrundlagen


Die entsprechend nachfolgend aufgeführte Satzung der Gemeinde Rosendahl finden Sie unter der Dienstleistung Ortsrecht der Gemeinde Rosendahl

  • Entwässerungssatzung