Sie sind allein erziehend und der familienferne Elternteil zahlt keinen oder nicht ausreichend Unterhalt für Ihr Kind? In diesem Fall könnte Ihr Kind Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben. 

Wer erhält Unterhaltsvorschussleistungen?

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn
  • es in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • es hier bei einem seiner Elternteile lebt, der allein erziehend ist und
  • es von dem familienfernen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
  • es jünger als 18 Jahre ist.

Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Kind darf keine Leistungen nach dem SGB II (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
  • durch Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden oder
  • der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 EUR Brutto erzielen.

Wie hoch sind die Leistungen nach dem UVG?

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen richtet sich nach dem für die jeweilige Altersstufe festgelegten Mindestunterhalt. Das Erstkindergeld wird von dem Mindestunterhalt abgezogen. Es ergeben sich zur Zeit folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  •  0 -   5 Jahre :      165,00 EUR
  •  6 - 11 Jahre:       220,00 EUR
  • 12 - 17 Jahre:      293,00 EUR

Unterhaltszahlungen des familienfernen Elternteils oder Waisenbezüge werden angerechnet, so dass sich die Leistungen nach dem UVG entsprechend reduzieren können.

Bei Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und keine allgemeinbildende Schule besuchen, sind die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten zu berücksichtigen.

Wie wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im voraus gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht für den ganzen Monat vor, so wird die Leistung anteilig berechnet.

Antragstellung

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle des zuständigen Jugendamtes zu stellen.

Welche Pflichten hat der alleinerziehende Elternteil, wenn er Leistungen nach dem UVG beantragt oder erhält?

Ein Anspruch besteht nur solange, wie die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Der alleinerziehende Elternteil ist verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung der Leistungen erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
Dazu gehören Angaben wie zum Beispiel:
  • Umzug
  • Heirat, auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt
  • Kind lebt nicht mehr bei Ihnen im Haushalt
  • Unterhaltszahlungen oder Bezug von Halbwaisenrente
  • Die Höhe des Unterhalts oder der Rente ändert sich
  • Aufenthaltsort des anderen Elternteils
  • Informationen zum Einkommen des anderen Elternteils
  • Zusammenzug mit dem anderen Elternteil
  • Das Kind wird von dem anderen Elternteil betreut
  • Das Kind wird umfangreicher als bisher vom anderen Elternteil betreut
Wenn Sie dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, müssen die wegen falscher oder fehlender Angaben zu Unrecht erhaltenen Leistungen zurückgezahlt werden.

Wer hilft bei weitergehenden Unterhaltsansprüchen?

Beim Fachbereich Ordnung und Soziales erhalten Sie Unterstützung und Beratung, wenn Sie weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen wollen. Sie können auch beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen, dann nimmt das Jugendamt für das Kind die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wahr.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Unterlagen zur Antragsstellung

  • Personalausweis oder Pass
  • Ggf. Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltstitel
  • Ggf. Scheidungsurteil
  • Ggf. Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
  • Einkunftsnachweise wie z.B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente

Zusätzliche Unterlagen, wenn die Kinder bereits 12 Jahre oder älter sind

  • SGB-II Bescheid (falls vorhanden)
  • Schulbescheinigung (für Kinder ab 15 Jahren)
  • Ggf. Ausbildungsvertrag und Lohnabrechnung des Kindes (wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule besucht)
  • Nachweise über Einkünfte aus Vermögen, z.B. Zinseinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (für Kinder ab 15 Jahre, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule besucht)

Zuständige Stelle

Jobcenter Rosendahl, Bürgergeld
Hauptstraße 30
48720 Rosendahl

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