Namenserklärungen für Kinder

Vornamen eines Kindes

Die sorgeberechtigten Eltern geben ihrem Kind gemeinsam einen Vornamen oder die alleinsorgeberechtige Mutter bestimmt den Vornamen ihres Kindes.
Bitte beachten Sie, dass die Vornamensgebung mit der Geburtsbeurkundung abgeschlossen ist und somit ein erteilter Vorname erstmal grundsätzlich nicht änderbar ist.

Sollten Sie mehrere Vornamen haben und sind mit der Reihenfolge nicht zufrieden, können Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern. Eine Hinzufügung oder das Weglassen sowie die Änderung der Schreibweise eines Vornamens ist dabei nicht möglich.

Familienname eines Kindes

Sie sind verheiratet und führen einen Ehenamen, so erhält das Kind diesen Ehenamen. Führt ein Elternteil durch Hinzufügung einen Doppelnamen, so kann er nicht auf das gemeinsame Kind übergehen.
Sie sind verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen, so müssen Sie gemeinsam bestimmen, welchen Namen von welchem Elternteil das Kind zum Familiennamen haben soll. Diese einmal getroffene Bestimmung ist für alle weiteren Kinder bindend.

Hat die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.

Spätere Namensänderungen

  • Namenserteilung
    Die alleinerziehungsberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Der andere Elternteil muss dieser Namenserteilung zustimmen.
  • Name bei Namensänderung der Eltern

Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, so erstreckt sich dieser auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn es nicht älter als 5 Jahre ist automatisch. Bei Kindern über 5 Jahre muss eine Anschlusserklärung abgeben werden.

  • Neubestimmung des Familienamens nach Begründung gemeinsamer Sorge
    Führt Ihr Kind bereits einen Familiennamen und Sie begründen anschließend die gemeinsame Sorge, so kann der Familienname des Kindes neu bestimmt werden.
  • Einbenennung des Kindes in eine Stieffamilie
    Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen.
    Die Namensbestimmung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge auch zusteht oder das Kind seinen Namen führt. Solche Einbenennungen können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden.

Namenserklärungen für Ehegatten

Ehenamen bestimmen

Bei oder nach der Eheschließung können die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dieses kann der Geburtsnamen oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name eines der Ehegatten sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Seit dem 01.05.2025 kann auch ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden. Dieser Doppelname wird mit Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung, dass die Namen nicht durch Bindestrich verbunden werden sollen. Die Namen der Ehegatten, die Bestandteil des Doppelnamens werden, können dabei die Geburtsnamen oder die zur Zeit geführten Familiennamen der Ehegatten sein. Handelt es sich hierbei schon um einen Doppelnamen darf nur ein Bestandteil dieses Namens für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.

Geben die Eheleute keine Erklärung ab, so behält jeder seinen Namen. 

Früheren Namen annehmen

Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod kann der Geburtsname oder ein früher geführter Name wieder angenommen werden.

Alle hier aufgeführten Erklärungen beziehen sich in der Regel auf einfache Sachverhalte. Bei weiteren Fragen zur Namenführung nehmen Sie daher bitte Kontakt zu uns auf.

Namensführung bei ausländischen Staatsangehörigen

Ist ein Ehegatte ausländischer Staatsangehöriger, so sind Rechtswahlerklärungen und somit auch eventuell andere Namenführungen möglich. Wir beraten Sie gerne.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Die Namenserklärungen können bei jedem Standesamt in Deutschland abgegeben werden. Sie werden jedoch erst wirksam, wenn das zuständige deutsche Standesamt (Geburts- bzw. Eheschließungsstandesamt) diese Erklärung entgegengenommen hat.

Ist Ihr Kind im Ausland geboren oder Sie haben im Ausland geheiratet werden die Namenserklärungen wirksam, wenn diese vom Standesamt des Wohnsitzes entgegengenommen werden.

Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, werden die Namenserklärungen wirksam durch Entgegennahme des Standesamtes Berlin.

Kosten

Namenserklärungen vor der Geburtsbeurkundung oder bei der Eheschließung sind gebührenfrei