Namenserklärungen
Es ist zu unterscheiden zwischen Namenserklärungen für Kinder und Ehepaare.
Namenserklärungen für Kinder
Vornamen eines Kindes
Die sorgeberechtigten Eltern geben ihrem Kind gemeinsam einen Vornamen. Die alleinsorgeberechtige Mutter bestimmt den Vornamen ihres Kindes.
Bitte beachten Sie, dass die Vornamensgebung mit der Geburtsbeurkundung abgeschlossen ist und somit ein erteilter Vorname erstmal grundsätzlich nicht änderbar ist.
Sollten Sie mehrere Vornamen haben und sind mit der Reihenfolge nicht zufrieden, können Sie ab dem 01.11.2018 die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern. Eine Hinzufügung oder das Weglassen sowie die Änderung der Schreibweise eines Vornamens ist dabei nicht möglich.
Familienname eines Kindes
Die aufgeführten Hinweise beziehen sich nur auf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit und einfachen Sachverhalten. Bei Fragen zur Namenführung in ausländischen Rechten nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Ersterwerb
Sie führen einen Ehenamen und sind verheiratet, so erhält das Kind diesen Ehenamen. Führt ein Elternteil durch Hinzufügung einen Doppelnamen, so kann er nicht auf das gemeinsame Kind übergehen.
Sie sind verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen, so müssen Sie gemeinsam bestimmen,
welchen Namen von welchem Elternteil das Kind zum Familiennamen haben soll. Diese einmal getroffene Bestimmung ist für alle weiteren Kinder bindend.
Hat die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt das alleinige Sorgerecht, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Spätere Namensänderungen
- Namenserteilung
Die alleinerziehungsberechtigte Mutter kann ihrem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Der andere Elternteil muss dieser Namenserteilung zustimmen. - Neubestimmung des Familienamens nach Begründung gemeinsamer Sorge
Führt Ihr Kind bereits einen Familiennamen und Sie begründen anschließend die gemeinsame Sorge, so kann der Familienname des Kindes binnen 3 Monaten neu bestimmt werden. - Einbenennung des Kindes in eine Stieffamilie
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen.
Die Namensbestimmung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge auch zusteht oder das Kind seinen Namen führt.
Namenserklärungen für Ehegatten
Ehenamen bestimmen
Bei oder nach der Eheschließung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Dieses kann einer der Geburtsnamen der Eheleute oder den zur Zeit der Eheschließung geführte Name eines der Ehegatten sein.
Geben die Eheleute keine Erklärung ab, so behält jeder seinen Namen.
Doppelnamen bestimmen
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt aber nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
Besteht der hinzuzufügende Name aus mehreren Namen, so kann nur einer der Namen vorangestellt oder angefügt werden.
Doppelnamen widerrufen
Die Bestimmung eines Doppelnamens kann während bestehender Ehe einmalig widerrufen werden.
Früheren Namen annehmen
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod kann der Geburtsname oder ein früher geführter Name wieder angenommen werden.
Namensführung bei ausländischen Staatsangehörigen
Ist ein Ehegatte ausländischer Staatsangehöriger, so sind Rechtswahlerklärungen und somit auch eventuell andere Namenführungen möglich. Wir beraten Sie gerne.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Die Namenserklärungen können bei jedem Standesamt in Deutschland abgegeben werden. Sie werden jedoch erst wirksam, wenn das zuständige deutsche Standesamt (Geburts- bzw. Eheschließungsstandesamt) diese Erklärung entgegengenommen hat.
Ist Ihr Kind im Ausland geboren oder Sie haben im Ausland geheiratet werden die Namenserklärungen wirksam, wenn diese vom Standesamt des Wohnsitzes entgegengenommen werden.
Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, werden die Namenserklärungen wirksam durch Entgegennahme des Standesamtes Berlin.