Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ab 01.01.2020
Zum 01.01.2020 tritt die dritte von vier Reformstufen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Der Bundesgesetzgeber möchte damit erreichen, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen selbständiger leben können.
Konkret wird die bislang gewährte Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII (Sozialhilfe) herausgetrennt und in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt. Ab 2020 wird also zwischen Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen unterschieden. Die Fachleistungen werden auch weiterhin vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Kooperation mit den entsprechenden Einrichtungen erbracht.
Für die existenzsichernden Leistungen dieses Personenkreises, also den Geldleistungen zum Lebensunterhalt für z. B. Ernährung und den Unterbringungskosten in den Einrichtungen, sind künftig die Sozialämter der Städte und Gemeinden zuständig. Sowohl der LWL als auch in aller Regel die Einrichtungen der Behindertenhilfe haben den betreffenden Personenkreis sowie die gesetzlichen Vertreter/-innen bzw. Betreuer/-innen auch bereits über diese bedeutsamen Änderungen informiert.