Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung
Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG"-Regelung
Wenn die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" zwar nicht vorliegen, aber die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen erfüllt sind, kommt die Erteilung für den nachfolgend aufgeführten Personenkreis in Betracht, weil
- sie/er schwerbehindert ist mit einem GdB von mind. 80 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,
- sie/er schwerbehindert ist mit einem GdB von mind. 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden,
- sie/er an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa erkrankt ist mit einem hierfür festgestellten GdB von mind. 60
- sie/er schwerbehindert ist infolge eines künstlichen Darmausganges und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mind. 70 vorliegt.
Folgende Erlaubnisse werden erteilt:
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, - an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken, - an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Diese Parkerleichterungen gelten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Unterlagen
- Lichtbildausweis
- Schwerbehindertenausweis
Kosten
- Die Erteilung der Parkerleichterung ist gebührenfrei.