Liebes Brautpaar,

bevor Sie sich das Ja-Wort geben können, müssen Sie sich persönlich zur Eheschließung anmelden. Zuständig ist das Standesamt des Ortes, in dem einer der beiden Verlobten seinen Wohnsitz hat.

Ist einer von Ihnen am Anmeldetermin verhindert, kann er den Partner bevollmächtigen, die Anmeldung vorzunehmen. 
Falls es beiden Verlobten aus wichtigen persönlichen Gründen nicht möglich ist zur Anmeldung zu erscheinen, kann auch eine dritte Person hierfür bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist in diesem Fall von jedem Verlobten auszufüllen. Einen Vordruck hierzu finden Sie weiter unten bei den Dokumenten. Bitte legen Sie die Vollmacht bei der Anmeldung zur Eheschließung sowie den Reisepass/Personalausweis der fehlenden Person beim Standesamt vor.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht bei uns haben, aber gerne im schönen Rosendahl heiraten möchten, müssen Sie die Anmeldung an Ihrem Wohnsitzstandesamt vornehmen  und dort nur angeben, dass Sie in Rosendahl heiraten möchten. Das Standesamt wird uns dann Ihre Unterlagen zusenden. Natürlich können Sie als Rosendahler auch "fremdgehen" und auswärts heiraten. Die Anmeldung zur Eheschließung muss aber bei uns erfolgen.

Bei der Anmeldung geht es nicht nur darum, den Termin zu vereinbaren oder den Ablauf der Trauung zu besprechen. Sie dient vor allem dazu, zu prüfen, ob Ihrem Heiratswunsch "Ehehindernisse" entgegenstehen. Dazu müssen Sie geeignete Unterlagen vorlegen, eine Information zu den vorzulegenden Unterlagen finden Sie weiter unten. 

Sie sollten sich möglichst frühzeitig anmelden. Die Anmeldung hat sechs Monate Gültigkeit - das bedeutet, dass Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung heiraten können. Mit erfolgreicher Anmeldung wird Ihr gewünschter Trautermin fest bestätigt. Bei Nutzung der Räumlichkeiten der Heimatvereine ist vorab zusätzlich auch eine Terminbestätigung des Heimatvereines von diesen einzuholen. 

 

Onlinedienstleistungen zur Eheschließung:

Anmeldung der Eheschließung (beide ledig und deutsche Staatsangehörige) klicken Sie hier

Voranmeldung der Eheschließung (mit Auslandsbeteiligung oder Vorehe) klicken Sie hier

 

Voraussetzungen

  • Grundsätzlich kann eine Ehe in Deutschland nur eingehen, wer volljährig und geschäftsfähig ist. 

Unterlagen

Wenn

  • beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind,
  • beide Verlobte volljährig und kinderlos sind,
  • keine/r der Verlobten bereits verheiratet war,
  • beide Verlobte ihren Hauptwohnsitz in Rosendahl haben und
  • beide in Rosendahl geboren sind,

dann brauchen Sie zur Anmeldung der Eheschließung nur Ihre gültigen Personalausweise oder Reisepässe.

Sind einzelne oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Wenn der Hauptwohnsitz nicht in Rosendahl ist:
    Erweiterte Meldebescheinigung der zuständigen Meldebehörde "zur Vorlage beim Standesamt". Diese Bescheinigung soll nicht älter als einen Monat sein.
  • Wenn der Geburtsort nicht in Rosendahl ist:
    beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (aktuell), erhältlich bei Ihrem Geburtsstandesamt
    Bitte keine Geburtsurkunden, diese können nicht akzeptiert werden!
  • Wenn Sie verwitwet oder geschieden sind: 
    beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der Vorehe, aus dem die Auflösung dieser Ehe und die derzeitige Namensführung hervorgeht (erhältlich bei Ihrem damaligen Eheschließungsstandesamt).
  • Alternativ die Eheurkunde und eine Steuerbeurkunde bzw. die Eheurkunde und ein rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Wenn Sie gemeinsame Kinder haben:
    Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder

Wenn die erforderlichen Register beim Standesamt Rosendahl geführt werden, greifen wir darauf zurück; ist die Vorehe jedoch bei einem anderen Standesamt geschlossen worden, erhalten Sie die Unterlagen dort. Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können leider in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.

In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:

  • eine/r der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • eine/r der Verlobten ist nicht im Bundesgebiet geboren
  • eine/r der Verlobten ist adoptiert
  • eine/r der Verlobten hat mehrere Vorehen
  • eine/r der Verlobten ist im Ausland geschieden worden

Was ist zu beachten, wenn einer der Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger ist oder im Ausland geschieden wurde?

Ein ausländischer Staatsangehöriger muss, bevor er eine Ehe eingeht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, dass von seiner Heimatbehörde ausgestellt wurde (vgl. § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch). Dadurch wird nachgewiesen, dass nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen keine Ehehindernisse vorliegen. Es gibt Länder, die ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht kennen und deshalb nicht ausstellen, oder in denen die Beschaffung eines solchen Zeugnisses nicht möglich ist (Nachweis erforderlich). In diesen Fällen kann ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht Hamm gestellt werden.

Im Falle einer im Ausland geschlossenen Ehe ist es oftmals erforderlich einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Scheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf zu stellen.

Die jeweiligen Anträge werden beim zuständigen Standesamt aufgenommen und von dort zu den jeweiligen Oberlandesgerichten weitergeleitet.

Weitere Hinweise:

  • Alle vorzulegenden Urkunden in nichtdeutscher Sprache müssen von einem anerkannten vereidigten Dolmetscher übersetzt und beglaubigt werden.
  • Die Urkunden sind jeweils im Original sowie in der Übersetzung vorzulegen.
  • Wenn jemand der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ein Dolmetscher (kein Familienmitglied) bei der Anmeldung selbst und bei der eigentlichen Trauung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn ein Trauzeuge der deutschen Sprache nicht mächtig ist.