Die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Stellplätzen und Garagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Vor Baubeginn ist von der Bauherrin / dem Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt/Planer) ein entsprechender Bauantrag einzureichen.

Die Bauvorlagen müssen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) entsprechen.
Erst nach erteilter Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden. Der Baubeginn ist rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Bei allen Bauanträgen für gewerbliche und landwirtschaftliche Vorhaben ist die Vorlage einer Betriebsbeschreibung für die geplante Nutzung erforderlich. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Weiterhin kann sie auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.

Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Coesfeld, Abteilung 63 Bauen und Wohnen.

Weitere Informationen sowie alle notwendigen Online-Formulare finden Sie im Serviceportal des Kreises Coesfeld.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Kreisverwaltung Coesfeld
Friedrich-Ebert Str. 7
48653 Coesfeld

02541 18-0
02541 18-9999
E-Mail senden