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Eine Auskunftssperre kann auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnlich schutzwürdige Güter entstehen könnten.  

Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt normalerweise einen aktuellen Wohnungswechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden.

Hinweise zur Einrichtung einer Auskunftssperre:

  • Es darf bei der Post kein Nachsendeauftrag erteilt werden.
  • Keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Telefonbuch (gedruckt oder online) beantragen.
  • Besteht ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz oder ist die Krankenversicherung über einen Hauptversicherer gegeben (z.B. Ehemann, Vater)? In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls durch die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Dies kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
  • Falls AntragstellerIn HalterIn eines Kraftfahrzeuges ist, ist dies umgehend umzukennzeichnen (bei Standortwechsel sowieso gesetzliche Pflicht) und gleichzeitig bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.
  • Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z.B. mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin erteilt wird.
  • Im Falle eines Scheidungsverfahrens (Unterhaltsverfahren) sollten Sie den Parteienverkehr gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abwickeln.
  • Unterrichten Sie andere Behörden (z.B. Jugendamt, Sozialamt) und Gerichte, damit Ihre Anschrift von diesen nicht offenbart wird.
  • Keine Veröffentlichung von persönlichen Daten in sozialen Netzwerken (z. B. Facebook o. a.).

 

Gesetzesänderung: Übermittlungssperre an die Bundeswehr nicht mehr möglich

Ab dem 01. Januar 2026 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft, die die Übermittlungssperre an die Bundeswehr (Wehrverwaltungssperre) aufhebt. Grundlage dafür ist eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG). Das bisherige Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG entfällt ersatzlos. 
Das bedeutet, dass die Meldebehörden künftig wieder Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an die Bundeswehr übermitteln dürfen.

Die übermittelten Daten dienen der Durchführung von Informationsmaßnahmen der Bundeswehr über freiwillige Wehrdienstmöglichkeiten. Eine Widerspruchsmöglichkeit (sogenannte Übermittlungssperre) gegen diese Datenübermittlung besteht ab dem 01.01.2026 nicht mehr. Bereits bestehende Übermittlungssperre an die Bundeswehr werden aufgehoben!

Welche Daten werden übermittelt?

  • Name und Vorname
  • aktuelle Anschrift
  • Geburtsdatum

Die Übermittlung erfolgt einmal jährlich an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr.

Hintergrund:
Bis Ende 2025 konnten Bürgerinnen und Bürger der Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr widersprechen. Mit der gesetzlichen Neuregelung entfällt diese Möglichkeit. Dies betrifft nur die Übermittlungssperre für die Weitergabe an die Bundeswehr. Alle anderen Übermittlungssperren bleiben bestehen.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre 
  • und entsprechende Nachweise

Kosten

  • Es fallen keine Gebühren an.