Amtliche Beglaubigung
Im Bürgerbüro können amtliche Beglaubigungen von Kopien unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden.
Welche Unterlagen können beglaubigt werden?
Beglaubigt werden können Schriftstücke,
- die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder
- die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.
Bitte bringen Sie das Originaldokument sowie die zu beglaubigende Kopie mit.
Wann ist eine Beglaubigung nicht möglich?
Eine Beglaubigung kann insbesondere nicht erfolgen,
- wenn bei mehrseitigen Dokumenten der ursprüngliche Zusammenhang der einzelnen Seiten nicht eindeutig erkennbar ist,
- bei privaten Schriftstücken, die ausschließlich für private Zwecke verwendet werden,
- sowie bei standesamtlichen Urkunden und Dokumenten (z. B. Geburtsurkunden, Eheurkunden, Lebenspartnerschaftsurkunden oder Sterbeurkunden).
Standesamtliche Unterlagen dürfen im Bürgerbüro nicht beglaubigt werden.
Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an das zuständige Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat.
Private Unterlagen
Für die Beglaubigung privater Schriftstücke zur privaten Verwendung (z. B. Verträge, Vollmachten oder private Bescheinigungen) ist das Bürgerbüro nicht zuständig. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- Original und Kopie des zu beglaubigenden Dokuments
Kosten
Gebühren:
- 3,75 EUR pro Beglaubigung
Gebührenfrei sind:
- Beglaubigungen zur Vorlage bei hochschulstart.de (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenem Umfang
- Beglaubigung zur Vorlage bei Fachhochschulen oder Universitäten unter bestimmen Voraussetzungen in angemessenem Umfang
- Beglaubigungen für Rentenzwecke
- Beglaubigungen bei Schülern (für Bewerbungszwecke)
Die Gebührenfreiheit gilt nur für Rosendahler/innen.