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Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils

Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll durch den Unterhaltsvorschuss des Staates nicht entlastet werden.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil gehen deshalb in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über.

Das Land macht diese Ansprüche geltend und falls notwendig werden die Ansprüche gerichtlich tituliert und vollstreckt.

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Zuständige Stelle