Die Beseitigung des Abwassers verursacht Kosten, die von den Benutzern der Kanalisation über die Zahlung von Abwassergebühren zu finanzieren sind. Nach Art der Inanspruchnahme unterscheidet man zwischen Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

Berechnung der Niederschlagswassergebühr

Gebührenmaßstab für das Niederschlagswasser ist nach der Abwassergebührensatzung der Quadratmeter bebauter und / oder befestigter Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Gewöhnlich handelt es sich um Dachflächen oder Hofflächen, von denen das Niederschlagswasser unmittelbar (also unterirdisch) zur Kanalisation abfließt.

Als mittelbar gilt eine Einleitung, wenn z. B. das Niederschlagswasser von einer Garagenzufahrt oder von privaten Stellplätzen über das vorhandene Gefälle in Entwässerungseinrichtungen der Straße (Straßenrinnen, Straßeneinläufe) fließt.

Herkunft bzw. Ermittlung der abflusswirksamen Flächen 

Die Erfassung der abflusswirksamen Flächen bedarf der Mitwirkung durch den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten. Hierzu wird ein Selbstveranlagungsverfahren durchgeführt. Zu unterscheiden sind hier die Ersterfassung und Änderungsanzeigen. Für die Ersterfassung wird dem Grundstückseigentümer ein Erhebungsbogen übersandt.

Verringern oder vermehren sich die Flächen, weil zum Beispiel entsiegelt oder die Hoffläche größer ausgepflastert wird, so besteht eine eigenständige Auskunfts- und Erklärungspflicht des Grundstückseigentümers.

Sofern keine oder nur unvollständige Angaben gemacht werden, ist die Gemeinde berechtigt, eine Schätzung der angeschlossenen bebauten und befestigten Flächen vorzunehmen. Gegebenenfalls wird auch eine Überprüfung vor Ort durchgeführt.

Werden Regenwassernutzungsanlagen betrieben und wird das Regenwasser als Brauchwasser (z. B. Waschwasser, WC-Spülung) genutzt, bleiben die die Nutzungsanlage speisenden Flächen bei der Niederschlagswassergebühr teilweise unberücksichtigt.


Bitte beachten:
Der Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen ist der Gemeinde stets anzuzeigen. Weitere Informationen siehe auch unter "Regenwassernutzung".

Wird Regenwasser durch z. B. eine Muldenversickerung, Schachtversickerung, Rigolenversickerung vor Ort zurückgehalten, so bleiben die angeschlossenen Flächen ebenfalls gebührenfrei. Weitere Informationen finden Sie auch unter dem Stichwort "Regenwasserversickerung".

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich neu berechnet.