Schlagabraumverbrennung
Gemäß des § 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. S. 2705) in der zurzeit gültigen Fassung und dem § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung wurde im Gebiet der Gemeinde Rosendahl eine Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum erlassen.
Im Gebiet der Gemeinde Rosendahl dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen angefallen sind (Schlagabraum), zukünftig vom 15.11. bis zum 30.04. des darauf folgenden Jahres verbrannt werden.