Die Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (zum Beispiel Büros oder Läden) in das Grundbuch bedarf zuvor der Erteilung einer sogenannten "Abgeschlossenheitsbescheinigung". Diese muss dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Coesfeld vorgelegt werden.

Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) findet nicht statt. Daher kann von einer Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.  

Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld (Bauaufsicht). Diese erteilt auf formlosen Antrag die Bescheinigung der Abgeschlossenheit von Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zur Bildung von Wohnungseigentum. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu erstellende notarielle Teilungserklärung. Mit dieser Erklärung kann beim zuständigen Grundbuchamt des Amtsgerichtes Coesfeld die Anlegung von Wohnungs- oder Teileigentumsbüchern beantragt werden.

Wenden Sie sich bei Rückfragen direkt an die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen beim Kreis Coesfeld.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Kreisverwaltung Coesfeld
Friedrich-Ebert Str. 7
48653 Coesfeld

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