Denkmalschutz
Bau- und Bodendenkmäler verkörpern das kulturelle Erbe einer Region. Sie sind authentische, unwiederbringliche Zeugnisse vergangener Baukulturen und dokumentieren in besonderer Weise die Entwicklung von Land und Leuten. Dieses Erbe gilt es zu erhalten und zu pflegen.
Um diesem Ziel gerecht zu werden, sind Maßnahmen an Bau- oder Bodendenkmälern erlaubnispflichtig. Gleiches gilt für Änderungen im engeren Umfeld von Denkmälern, da hierdurch das Erscheinungsbild der Denkmäler beeinflusst werden kann. Dies bedeutet nicht, dass Abriss-, Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich unzulässig sind. Die Veränderungen müssen jedoch die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigen.
Welche Gebäude in die Denkmalliste eingetragen werden, entscheidet die Untere Denkmalbehörde der Gemeinde Rosendahl. In das Verfahren ist die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen aufgrund des speziellen Sachverstandes eingebunden. Dies gilt auch für die Beurteilung der erlaubnispflichtigen Maßnahmen gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW).
Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern können
- für Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die der Erhaltung des vermieteten oder verpachteten Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung dienen,
- für Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden, die der Einkunftserzielung dienen,
- für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten
Ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW (§ 10g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) können für folgenden Bereich gestellt werden:
- für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (bewegliche Denkmäler, nicht wirtschaftlich genutzte Gebäude, Garten- und Friedhofsanlagen, Bodendenkmäler).
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)