Reisegewerbe § 55 GewO
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig, ohne vorherige Bestellung und außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Leistungen feilbietet.
Wer ein solches Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Reisegewerbekarte ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Hierbei beachten Sie bitte eine Vorlaufzeit von vier Wochen.
Für die Beantragung der Reisegewerbekarte nutzen Sie den u. a. Antrag.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung beim zuständigen Meldeamt oder Online beim Bundesamt für Justiz )
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung beim zuständigen Meldeamt oder Online beim Bundesamt für Justiz)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes