Beiträge für Grundstücke
Sie wollen ein Grundstück im Gemeindegebiet erwerben?
Bitte achten Sie auf die Erschließungskosten, die für jedes Grundstück zu zahlen sind. Anliegerbeiträge für den Straßenausbau, den Kanalanschluss und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen können als öffentliche Last auf Grundstücken ruhen. Informationen über den Beitragsstatus "Ihres“ Grundstücks erhalten Sie bei den angegebenen Ansprechpartnerinnen.
Generell ist bei der Erhebung von Beiträgen für den Straßenbau zu unterscheiden zwischen einer erstmaligen endgültigen Herstellung und einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer Straße.
- Bei der erstmaligen Herstellung werden 90 % der Kosten auf alle von der jeweiligen Straße erschlossenen Grundstücke verteilt. Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich nach der Grundstücksfläche, die nach Art und Maß der Ausnutzungsmöglichkeiten modifiziert wird. Nähere Informationen können Sie auch der Erschließungsbeitragssatzung entnehmen.
- Bei einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer Straße richtet sich die Höhe der Anliegerbeteiligung des Straßenausbaubeitrages nach der Verkehrsbedeutung der Straße, zum Beispiel Anlieger- oder Hauptverkehrsstraßen. Auch Straßen im Außenbereich und Wirtschaftswege sind beitragspflichtig. Die umlagefähigen Kosten sind auf alle Grundstücke mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße zu verteilen. Der Beitrag richtet sich nach der Grundstücksfläche, die nach Art und Maß der Ausnutzungsmöglichkeiten modifiziert wird. Nähere Informationen können Sie auch der Straßenbaubeitragssatzung entnehmen.
Für Eingriffe in Natur und Landschaft setzen Bebauungspläne Maßnahmen des Naturschutzes fest. Beitragspflichtig für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die durch den jeweiligen Bebauungsplan zugeordneten Grundstücke. Kanalanschlussbeiträge dienen der (Mit-)Finanzierung des Investitionsaufwandes für die Herstellung der öffentlichen Kanalisation. Sie werden für ein Grundstück nur einmal erhoben. Der Beitragsanspruch entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, zu dem ein Grundstück an die Kanalisation angeschlossen werden kann, spätestens aber mit der tatsächlichen Anschlussnahme. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beitrages ist die Fläche des Grundstückes in Verbindung mit Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit.
Rechtsgrundlagen
- Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)
Die entprechenden nachfolgend aufgeführten Satzungen der Gemeinde Rosendahl finden Sie unter der Rubrik Ortsrecht der Gemeinde Rosendahl - Erschließungsbeitragssatzung
- Straßenbaubeitragssatzung
- Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW
- Satzung Kostenerstattungsbeträge
- Kanalanschlussbeitragssatzung