Straßenreinigung

Allgemeines

Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht auf die Grundstückseigentümern übertragen ist (s. Straßenverzeichnis).

Art und Umfang der Reinigungspflicht
Fahrbahnen, Gehwege sind mindestens einmal wöchentlich zu säubern und zwar bis spätestens samstags, 17.00 Uhr. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Gehwege und die Fahrbahn geschafft werden

Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren.

Rechtsgrundlagen: