Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Rosendahl gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Die Steuer beträgt derzeit (2023) jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird 70,00 €,
b) zwei Hunde gehalten werden 85,00 € je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 100,00 € je Hund,
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 555,00 €,
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 700,00 € je Hund.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Steuerermäßigungen sind auf Antrag möglich.
Nähere Infos zur Hundehaltung nach dem LHundG NRW

Rechtsgrundlagen: