Grundsteuer

Laut Grundsteuergesetz bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

  • Betriebe der Land- u Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Bebaute und unbebaute Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes (Grundsteuer B)

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Der Berechnung der Grundsteuer liegt ein Steuermessbetrag zugrunde, der vom zuständigen Finanzamt festgelegt wird. Auf den Steuermessbetrag wendet die Gemeinde ihren örtlichen Hebesatz an und setzt damit die Grundsteuer fest.

Bitte beachten Sie: Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid können Sie beim zuständigen Finanzamt Einspruch erheben.

Wann ist die Grundsteuer fällig? Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.09. des vorhergehenden Jahres zu stellen. Die im Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Rosendahl unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
Alternativ kann ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt werden.

Jahressteuer, Eigentumswechsel
Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. Wird ein Grundstück verkauft, so bedeutet dies, dass die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet.

Rechtsgrundlagen