Melderegisterauskünfte auf Antrag an private Personen und sonstige nichtöffentliche Stellen

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Meldebehörden Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Dabei unterscheidet man zwischen einer einfachen und einer erweiterten Melderegisterauskunft.

Melderegisterauskünfte dürfen grundsätzlich nur erteilt werden, wenn durch die Suchkriterien eine Person eindeutig identifiziert werden kann. Dazu sind i. d. R. folgende Angaben zur gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • früherer Name
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Geschlecht 
  • letzte bekannte Anschrift

Melderegisteranfragen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die Stelle, die die Auskunft verlangt, erklärt, dass die Daten nicht für Werbungszwecke oder zum Adresshandel genutzt werden. 

Ausnahmen:

  1. Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde eine Einwilligung erteilt, dass die Daten für diesen Zweck übermittelt werden dürfen.
  2. Die anfragende Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person über die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten. 

Mögliche Daten einer einfachen Melderegisterauskunft:

  • Familienname
  • Vorname
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, dieses Tatsache

Sofern Sie ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft machen können, kann Ihnen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese kann zusätzlich folgende Daten enthalten:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort, sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet, eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Sterbedatum und -ort sowie evtl. der Staat

Wenn eine Melderegisterauskunft auf Grund eines glaubhaft gemachten berechtigten Interesses erteilt wird, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Anfragenden unverzüglich zu unterrichten. Dieses entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde. 

Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Inhalt: Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden. Dieses kann der Fall sein, wenn z. B. die gesuchte Person nicht in Rosendahl gemeldet ist, die Person nicht eindeutig identifiziert werden kann oder eine Auskunftssperre für dieses Person besteht. 

Rechtsgrundlagen

Kosten


  • 11,00 EUR

Hinweis:
Auskünfte sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann. Eine Gewähr, dass die gesuchte Person in der angegebenen Wohnung auch tatsächlich wohnt, kann nicht übernommen werden.