Grundsätzliches

Für viele Eltern ist die Frage, wie ihr Kind zur Schule gelangt, ein wichtiger Aspekt, denn die Erfüllung der Schulpflicht liegt grundsätzlich in ihrer Verantwortung. Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) besteht seitens der Gemeinde Rosendahl als Schulträger allerdings keine Pflicht zur Beförderung.

Grundsätzlich besteht aber die Pflicht auf Kostenerstattung durch den Schulträger, sofern bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Höchstbetrag von 100 € monatlich nicht überschritten wird. Schüler/-innen mit einer Schwerbehinderung oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind von dieser Höchstbetragsregelung ausgenommen.

Die freie Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische, evangelische, Gemeinschaftsschulen bzw. Weltanschauungsschulen) bzw. Schulform (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Sekundarschule, Fachoberschule, Gymnasium, Berufsschule und Gesamtschule) ist entscheidend für die Kostenerstattung gemäß SchfkVO. Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Festsetzung pauschalierter Grenzwerte bei der Fahrkostenübernahme gewisse Härten mit sich bringt. Solche Grenzwerte - gemessen nach Länge bzw. Dauer - sind jedoch unverzichtbar. Ohne sie wäre eine praktikable Kostenübernahme nicht durchführbar.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Gemeinde Rosendahl als Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler/-innen der Primarstufe mehr als 2 km und für Schüler/-innen der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Bei Schülern und Schülerinnen, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden.

Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten außerdem notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Dieses ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder in Zweifelsfällen durch ein schul- bzw. amtsärztliches Gutachten zu belegen.

Ist der Schulweg als besonders gefährlich oder als ungeeignet eingestuft, entstehen auch in diesen Fällen Fahrkosten notwendig.

Kostenträger

Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin/des Schülers (SCHULTRÄGERPRINZIP).

Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Besteht eine geeignete Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), hat diese Art der Beförderung grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Beförderungsarten.

Auch hier ist das Prinzip der nächstgelegenen Schule maßgeblich und gilt auch für den Einsatz von Schülerspezialverkehr oder Kleinbussen anstelle des ÖPNV.

Schulwegjahreskarten

Schulwegjahreskarten werden den Schulkindern immer zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres in der Schule ausgehändigt. Die Ausstellung der Fahrkarten wird seitens des Schulträgers veranlasst.

Ein Verlust der Schulwegjahreskarten muss unverzüglich im Schulsekretariat, beim Schulträger oder direkt beim Verkehrsunternehmen gemeldet werden!

Schülerspezialverkehr // Kleinbus anstelle des ÖPNV

Der Schulträger kann aber auch einen Schülerspezialverkehr einrichten, sofern die Beförderung mit dem ÖPNV nicht möglich, unwirtschaftlich oder unzumutbar ist. Die Einrichtung beruht sich auf die günstigste und für den/die Schüler(in) zumutbare Streckenführung.

Für den Außenbereich innerhalb des Gemeindegebiets wird u. a. auch ein Kleinbus eingesetzt, allerdings werden hierfür keine Schulwegjahreskarten ausgestellt.

Beförderung mit Privatfahrzeugen

Ist die Beförderung mit dem ÖPNV oder dem Schülerspezialverkehr nicht möglich oder die Benutzung im Sinne von § 13 Abs. 2-4 SchfkVO nicht zumutbar, hat der Schulträger die Kosten in Form einer Wegstreckenentschädigung zu tragen, sofern nur so der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. In der Regel ist diese Art der Beförderung ausschließlich von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle notwendig.

Wegstreckenentschädigung

Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt derzeit (2020) bei notwendiger Benutzung eines

  1. PKW 0,13 €
  2. Kraftfahrzeugs (z. B.: Mofa) 0,05 €
  3. Fahrrads 0,03 €

Fahrpläne für Schulbusse

Die Fahrpläne für die Schulbusse, sowie die wichtigsten überregionalen und regionalen Bus- und Bahnverbindungen, können auf der Homepage der Gemeinde Rosendahl eingesehen werden.

Rechtsgrundlage

Als Rechtsgrundlage dient die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) NRW:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Verordnungen/SchuelerfahrkostenVO.pdf

 























Zuständige Stelle

Schulen, Öffentlicher Personennahverkehr
Hauptstraße 30
48720 Rosendahl

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