Nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.

Entleerungsintervalle

Die Entleerung von Kleinkläranlagen hat gemäß § 6 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu erfolgen. Soweit im Einzelfall auch nach zwei Jahren kein Entsorgungsbedarf bestehen sollte (was der Betreiber anhand des aktuellen Wartungsprotokolls mit Angabe der Schlammspiegel-Messung nachzuweisen hätte), kann der Abfuhrturnus verlängert werden. Abflusslose Gruben sind bedarfsorientiert nach dem Füllstand zu entleeren, mindestens aber einmal im Jahr. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist.

Entleerung über die Gemeinde

Die Zuständigkeit, den in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm abzufahren, ergibt sich in jedem Einzelfall aus den Bescheiden des Kreises Coesfeld zur "Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 49 Landeswassergesetz NRW".

Abfuhrunternehmung

Eine von der Gemeinde Rosendahl beauftragte Abfuhrunternehmung wird die Schlämme und das Abwasser aus den Kleinkläranlagen und Gruben zu den Rosendahler Kläranlagen transportieren. Eine Woche vor dem Abfuhrtermin wird der Anlagenbetreiber über den anstehenden Abfuhrtermin schriftlich informiert. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist die Abfuhrunternehmung spätestens zwei Tage vor dem Abfuhrtermin zu informieren und ein Ausweichtermin zu vereinbaren. Für vergebliche Anfahrten ist eine Grundgebühr zu zahlen.

Klärschlammentsorungsgebühren

Für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen ist gem. § 12 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen eine Klärschlammentsorgungsgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr pro Abfuhr und einer durch die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts bestimmten Zusatzgebühr zusammensetzt.

Rechtsgrundlagen

Die entsprechenden nachfolgend aufgeführten Satzungen der Gemeinde Rosendahl finden Sie unter der Rubrik Ortsrecht der Gemeinde Rosendahl

  • Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
  • Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen