Grundstückseigentümer/-innen, die eine nicht den rechtlichen und technischen Anforderungen genügende Kleinkläranlage betreiben, haben eine Kleineinleiterabgabe zu zahlen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis fehlt. Technisch mangelhaft ist u. a. eine Abwasserbehandlungsanlage, wenn die Anlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Bemessungsgrundlage

Die Kleineinleiterabgabe wird personenbezogen erhoben. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.12. des Veranlagungsjahres. Berücksichtigt werden nur Einwohner/-innen, die ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Rosendahl haben.

Abgabesatz

In § 6 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird die Höhe der Abgabe bestimmt.

Abgabenbescheid

Die Kleineinleiterabgabe wird über den allgemeinen Grundbesitzabgabenbescheid der Gemeinde Rosendahl erhoben.

Rechtsgrundlagen

Die entsprechend nachfolgend aufgeführte Satzung der Gemeinde Rosendahl finden Sie unter der Dienstleistung Ortsrecht der Gemeinde Rosendahl
  • Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen