Klärschlammentsorgungsgebühren
Nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. (s. auch Dienstleistung Klärschlammentsorgung). Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Sie befasst sich zum Beispiel mit den Entsorgungsintervallen oder auch mit den für die Abfuhr zu bezahlenden Gebühren.
Gebührenberechnung
Für die Entsorung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird gem. § 12 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen eine Grundgebühr pro Abfuhr und eine Zusatzgebühr je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalt aus einer Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Grube erhoben.
Rechtsgrundlagen
Die entsprechenden nachfolgend aufgeführten Satzungen der Gemeinde Rosendahl finden Sie unter der Rubrik Ortsrecht der Gemeinde Rosendahl
- Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
- Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen