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Kleineinleiterabgabe
Grundstückseigentümer/-innen, die eine nicht den rechtlichen und technischen Anforderungen genügende Kleinkläranlage betreiben, haben eine Kleineinleiterabgabe zu zahlen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis fehlt. Technisch mangelhaft ist u. a. eine Abwasserbehandlungsanlage, wenn die Anlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Bemessungsgrundlage
Die Kleineinleiterabgabe wird personenbezogen erhoben. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.12. des Veranlagungsjahres. Berücksichtigt werden nur Einwohner/-innen, die ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Rosendahl haben. Abgabesatz
In § 6 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird die Höhe der Abgabe bestimmt. Abgabenbescheid
Die Kleineinleiterabgabe wird über den allgemeinen Grundbesitzabgabenbescheid der Gemeinde Rosendahl erhoben.
Bemessungsgrundlage
Die Kleineinleiterabgabe wird personenbezogen erhoben. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.12. des Veranlagungsjahres. Berücksichtigt werden nur Einwohner/-innen, die ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Rosendahl haben. Abgabesatz
In § 6 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird die Höhe der Abgabe bestimmt. Abgabenbescheid
Die Kleineinleiterabgabe wird über den allgemeinen Grundbesitzabgabenbescheid der Gemeinde Rosendahl erhoben. Rechtsgrundlagen
Die entsprechend nachfolgend aufgeführte Satzung der Gemeinde Rosendahl finden Sie unter der Dienstleistung Ortsrecht der Gemeinde Rosendahl- Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Zuständige Organisationseinheit
- Abwasserbeseitigung und Beitragswesen
Hauptstraße 30
48720 Rosendahl
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Christa Thies
Tel: 02547 77-146
E-Mail: christa.thies@rosendahl.de
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In § 6 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird die Höhe der Abgabe bestimmt. Abgabenbescheid
Die Kleineinleiterabgabe wird über den allgemeinen Grundbesitzabgabenbescheid der Gemeinde Rosendahl erhoben.
Bemessungsgrundlage
Die Kleineinleiterabgabe wird personenbezogen erhoben. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.12. des Veranlagungsjahres. Berücksichtigt werden nur Einwohner/-innen, die ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Rosendahl haben. Abgabesatz
In § 6 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird die Höhe der Abgabe bestimmt. Abgabenbescheid
Die Kleineinleiterabgabe wird über den allgemeinen Grundbesitzabgabenbescheid der Gemeinde Rosendahl erhoben. Rechtsgrundlagen
Die entsprechend nachfolgend aufgeführte Satzung der Gemeinde Rosendahl finden Sie unter der Dienstleistung Ortsrecht der Gemeinde Rosendahl- Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren, Kleineinleitergebühren und Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Abwasserbeseitigung und Beitragswesen
001 Hauptstraße 30 48720 Rosendahl
Frau
Christa
Thies
128
02547 77-146
christa.thies@rosendahl.de