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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) haben Sie die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen Widerspruch einzulegen. Ihr Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Folgende Widersprüche sind möglich:
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung (für deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der Sie selber nicht angehören, jedoch Familienangehörige
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Rechtsgrundlagen 

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) haben Sie die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen Widerspruch einzulegen. Ihr Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Folgende Widersprüche sind möglich:
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung (für deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der Sie selber nicht angehören, jedoch Familienangehörige
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Rechtsgrundlagen 

https://serviceportal.rosendahl.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/433/show
Bürgerbüro, Meldewesen, Fundbüro
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