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Allgemeine Aufstellerlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.
Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) ist eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
- ggfs. Handelsregisterauszug
Zuständige Organisationseinheit
- Ordnung und Verkehr, Gewerbe, Wahlen
Hauptstraße 30
48720 Rosendahl
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Thomas Pankraz
Tel: 02547 77-127
E-Mail: thomas.pankraz@rosendahl.de
- Herr Jona Klar
Tel: 02547 77-127
E-Mail: jona.klar@rosendahl.de
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.
Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) ist eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
- ggfs. Handelsregisterauszug
Herr
Thomas
Pankraz
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Jona
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