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Reisegewerbe § 55 GewO

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig, ohne vorherige Bestellung und außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Leistungen feilbietet.

Wer ein solches Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Reisegewerbekarte ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Hierbei beachten Sie bitte eine Vorlaufzeit von vier Wochen.  

Für die Beantragung der Reisegewerbekarte nutzen Sie den u. a. Antrag.

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Reisegewerbe § 55 GewO

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig, ohne vorherige Bestellung und außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren oder Leistungen feilbietet.

Wer ein solches Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Reisegewerbekarte ist rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Hierbei beachten Sie bitte eine Vorlaufzeit von vier Wochen.  

Für die Beantragung der Reisegewerbekarte nutzen Sie den u. a. Antrag.

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