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Wanderlager § 56 a GewO
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zählt zum Reisegewerbe, sodass der Veranstalter während der Veranstaltung eine Reisegewerbekarte mitzuführen hat.
Das Wanderlager muss zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden, wenn öffentlich Werbung gemacht wurde.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- formlose Anzeige der Wanderlagerveranstaltung
Kosten
- Die Anzeige der Wanderlagerveranstaltung ist gebührenfrei.
Zuständige Organisationseinheit
- Ordnung und Verkehr, Gewerbe, Wahlen
Hauptstraße 30
48720 Rosendahl
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Thomas Pankraz
Tel: 02547 77-127
E-Mail: thomas.pankraz@rosendahl.de
- Herr Jona Klar
Tel: 02547 77-127
E-Mail: jona.klar@rosendahl.de
Wanderlager § 56 a GewO
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zählt zum Reisegewerbe, sodass der Veranstalter während der Veranstaltung eine Reisegewerbekarte mitzuführen hat.
Das Wanderlager muss zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden, wenn öffentlich Werbung gemacht wurde.
Rechtsgrundlagen
- formlose Anzeige der Wanderlagerveranstaltung
- Die Anzeige der Wanderlagerveranstaltung ist gebührenfrei.
Ordnung und Verkehr, Gewerbe, Wahlen
001 Hauptstraße 30 48720 Rosendahl
Herr
Thomas
Pankraz
112
02547 77-127
thomas.pankraz@rosendahl.de
Herr
Jona
Klar
112
02547 77-127
jona.klar@rosendahl.de